Eine Gefahr ist ein Zustand, der objektiv den Eintritt eines Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. Ein Schaden ist dabei jede Beeinträchtigung von geschützten Rechtsgütern.
Die Abwehr dieser Gefahren ist das wichtigste Ziel des Bauordnungsrechts. Bauliche Anlagen müssen so errichtet, erhalten oder geändert werden, dass sie keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen. Im Besonderen sollen Gefahren für das Leben und die Gesundheit einer Person verhindert werden. Außerdem sollen die natürlichen Lebensgrundlagen geschützt werden.
Die öffentliche Sicherheit umfasst dabei unter anderem die Unversehrtheit von Individualgütern, die Integrität der objektiven Rechtsordnung sowie den Bestand und das Funktionieren der staatlichen Institutionen. Die öffentliche Sicherheit ist auch dann verletzt, wenn Nachbarn durch Emissionen unzumutbar belastet werden.
Die öffentliche Ordnung bezeichnet einen festen Bestand an Sozialnormen, die für die große Mehrheit der Bevölkerung als unerlässlich für das Zusammenleben angesehen werden. Der Begriff der öffentlichen Ordnung ist somit recht unspezifisch und dieser spielt in der Praxis keine bedeutende Rolle.
Damit Gefahren möglichst verhindert werden können, stellt das Bauordnungsrecht Anforderungen an das Grundstück und dessen Bebauung und an jegliche baulichen Anlagen. Das Bauordnungsrecht legt öffentlich- rechtliche Vorschriften für den Bau fest. Es wird bestimmt, welche Verfahren für die Errichtung oder die Veränderung von baulichen Anlagen angewandt werden dürfen oder müssen. Das Bauordnungsrecht legt außerdem fest, welche Rechte aber auch Pflichten die einzelnen Beteiligten an einem Bau haben.
Damit die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch wirklich eingehalten werden, verleiht das Bauordnungsrecht den Bauaufsichtsbehörden die Befugnis, den Bau zu überwachen und Verstöße gegen das Bauordnungsrecht zu sanktionieren.