Grundsätzlich ist die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen, sowie deren Abbruch und Beseitigung genehmigungspflichtig. Dies bedeutet, dass der Bauherr, wenn er ein Bauvorhaben umsetzen will, eine Baugenehmigung benötigt. Diese Anforderung soll präventiv die Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit den gesetzlichen Vorgaben überprüfen. Bei einer Baugenehmigung handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt.
Nicht genehmigungspflichtige Bauvorhaben sind in der Regel kleinere Bauvorhaben. Bei diesen besteht kein staatliches Kontrollbedürfnis. Bauvorhaben, die innerhalb eines qualifizierten Bebauungsplans liegen, sind ebenfalls nicht genehmigungspflichtig, wenn sie den Vorgaben des Bebauungsplanes entsprechen. Weiterhin sind auch Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft ausgenommen.
Um eine Baugenehmigung zu erhalten, muss der Bauherr einen Bauantrag bei der Gemeinde vorlegen, in deren Gebiet das Bauvorhaben geplant ist. Der Bauantrag muss die Bauvorlagen, den Lageplan, die Bauzeichnungen, die Baubeschreibungen, die Darstellung der Grundstücksentwässerung, die bautechnische Nachweise oder die Erklärung zum Standsicherheitsnachweise enthalten. Außerdem muss auch die Erklärung des Bauleiters enthalten sein.
Die Gemeinde wird die erhaltenen Unterlagen dann an die zuständige Bauaufsichtsbehörde weiterleiten, wenn sie nicht selbst diese ist. Außerdem benachrichtigt die Gemeinde die Nachbarn des Baugrundstücks.
Danach prüft die Behörde die Bauunterlagen auf ihre Vollständigkeit. Wenn diese vollständig vorliegen, wird dem Bauherrn der Eingang der vollständigen Bauvorhaben bestätigt und es wird dem Bauherrn der voraussichtliche Zeitpunkt der Entscheidung über den Bauantrag mitgeteilt und sofern notwendig werden die Nachbarn und die Gemeinde angehört.
Danach werden die materiellen Voraussetzungen für die Baugenehmigung geprüft. Das Bauvorhaben muss mit den zutreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften vereinbar sein.
Wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen, hat der Bauherr einen Anspruch darauf, dass ihm die Baugenehmigung erteilt wird. Die Baugenehmigung kann auch Nebenbestimmungen enthalten. Diese führen dazu, dass die Baugenehmigung nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilt wurde und der Bauherr sich an diese zu halten hat.
Nachdem die Behörde dem Bauherrn den Baufreigabeschein erteilt hat, kann dieser mit dem Bauvorhaben beginnen.
Die Baugenehmigung hat eine Feststellungswirkung, eine Verfügungswirkung und eine Legalisierungswirkung. Die Baugenehmigung stellt fest, dass das Bauvorhaben mit den öffentlich-rechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Die Genehmigung verfügt, dass das präventive Bauverbot aufgehoben wird. Weiterhin legalisiert die Baugenehmigung das Bauvorhaben, was bedeutet, dass das Bauvorhaben nicht mehr durch spätere Gesetzesänderungen unzulässig werden kann. Es können auch keine nachträglichen Anforderungen an das Bauvorhaben gestellt werden.
Der Bauherr kann sowohl die Ablehnung einer Baugenehmigung als auch einzelne Nebenbestimmungen einer erteilten Baugenehmigung anfechten. Der Nachbar des Bauherrn kann Widerspruch gegen die Baugenehmigung einlegen.