Gebäudeklassen und Sonderbauten

Die Landesordnungen teilen Gebäude in fünf verschiedene Gebäudeklassen ein. Dabei richtet sich die Einstufung eines Gebäudes in eine der Gebäudeklassen nach der Höhe und der Fläche des Gebäudes.

In die erste Gebäudeklasse werden Gebäude einsortiert, die freistehend sind, eine Höhe von nicht mehr als 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt unter 400m² haben. Dazu zählen außerdem freistehende Gebäude der Land- und der Forstwirtschaft. Zur zweiten Gebäudeklasse zählen Gebäude, die ebenfalls nicht mehr als 7 m hoch und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von nicht mehr als 400m² haben, aber nicht freistehend sind. Die dritte Gebäudeklasse umfasst sonstige Gebäude mit einer Höhe von bis zu 7 m. Zur vierten Gebäudeklassen gehören Gebäude mit einer Höhe von bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400m². Alle sonstigen Gebäude und unterirdische Gebäude zählen zur fünften Gebäudeklasse.

Sonderbauten sind Anlagen und Räumlichkeiten, die einen festgelegten Tatbestand erfüllen. Nach § 2 Abs.4 der Musterbauordnung sind dies unter anderem Krankenhäuser, Schulen, Freizeitparks und Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Grundfläche von mehr als 800m² haben.